Flucht- und Rettungspläne
Räumlichkeiten, in denen sich Personen aufhalten, müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige und in möglichst entgegengesetzte Richtungen nach außen führende Flucht- bzw. Rettungswege verfügen.
Die Bauordnung unterscheidet zwischen erstem und zweitem Rettungsweg.
Der erste Rettungsweg ist in den meisten Fällen durch ein Stiegenhaus
bzw. direkt aus dem Haus hinaus.
Als zweiter Rettungsweg kann jetzt auch eine Fluchtleiter, ein Fensterausstieg oder gar eine Anleiterstelle der Feuerwehr dienen.

Ein Rettungsweg kann sowohl horizontal als auch vertikal verlaufen.
Die maximale Fluchtweglänge von jedem Punkt eines Raumes bis zum nächsten Ausgang ins Freie oder bis zum nächsten gesicherten Bereich darf nur 40 m betragen und diese auch nicht überschreiten.
Die Schutzfunktion eines Rettungsweges wird im Brandfall meistens durch Feuer und Rauch bedroht. Auch die Gebäudeart (z. B. Pflegeheimen, Einkaufszentrum, Lagerhalle, Restaurant etc.) muss bei der Planung des Rettungsweges berücksichtigt werden. Es sollten diesbezüglich auch Evakuierungsübungen gegeben falls mit Absprache der örtlichen Feuerwehr durchgeführt werden.

In Krankenhäuser zum Beispiel benötigt man zur schnellen Evakuierung bettlägeriger Patient/innen deutlich breitere Rettungswege als dies bei kleinere Verkaufsstätten üblich ist.
Flucht- und Rettungswege müssen daher sehr überlegt sein und auch den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden.
Alle 2 Jahren sollte eine Überprüfung der Aktualität und Zustand der Pläne durchgeführt werden.