Sicherheitsvertrauensperson

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) beraten die Arbeitnehmer in Sicherheits- und Gesundheitsfragen und achten auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
Das Arbeitnehmer-/Innenschutzgesetz (ASchG) sieht die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson (SVP) ab 11 Arbeitnehmern vor. Der Arbeitgeber hat verpflichtend die bestellte SVP dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Die Funktionsdauer für eine Bestellung beträgt 4 Jahre.

Aufgaben der Sicherheitsvertrauensperson

Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes:

  • die Arbeitnehmer und die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
  • die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten (in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen),
  • die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten,
  • auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren,
  • auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
  • mit den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson

Sicherheitsvertrauenspersonen müssen eine mindestens 24-stündige Ausbildung mit Abschlussprüfung absolvieren.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Wird eine Sicherheitsvertrauensperson gekündigt oder entlassen, so kann sie die Kündigung bzw. Entlassung bei Gericht anfechten, wenn sie wegen ihrer Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erfolgt ist.

Pflichten des Arbeitsgebers

Der Arbeitgeber hat der Sicherheitsvertrauensperson:

  • die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen,
  • die Kosten für ihre Ausbildung zu bezahlen, und unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange eine regelmäßige Weiterbildung zu ermöglichen,
  • eine angemessene Unterweisung zu erteilen und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel und Behelfe zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber hat der Sicherheitsvertrauensperson weiters den Zugang zu

  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten,
  • Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle und Grenzwertüberschreitungen,
  • der Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung,
  • Betriebsbewilligungen sowie für den Arbeitnehmerschutz relevanten Bescheiden,
  • den Protokollen über Lärm- und Schadstoffmessungen,

zu gewähren.